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Ladengeschäft von Rossmann gehört zum Bahnhof

11. Kammer hebt Untersagungsverfügung der Landeshauptstadt auf


Mit Urteil vom 11.07.2006 hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts der Klage der Fa. Rossmann gegen eine Untersagungsverfügung der Landeshauptstadt stattgegeben (Az.: 11 A 3588/06) und zugleich einstweiligen Rechtsschutz gewährt (Az.: 11 B 3589/06).

Die Fa. Rossmann betreibt ein Ladengeschäft im Bereich der Niki de St. Phalle-Promenade und wendet sich gegen eine mit Zwangsgeldandrohung versehene Verfügung der Landeshauptstadt Hannover, mit der ihr untersagt wird, die allgemeinen Ladenöffnungszeiten des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) zu überschreiten. Die Fa. Rossmann beruft sich auf § 8 LadSchlG, der "Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen" von den allgemeinen Ladenschlusszeiten ausnimmt und während der allgemeinen Ladenschlusszeiten den Verkauf von Reisebedarf zulässt. Sie macht geltend, das Ladengeschäft befinde sich "auf dem Bahnhof" im Sinne des LadSchlG.

Die Landeshauptstadt hält dagegen, dass es für diese Beurteilung nicht auf einen räumlichen und funktionellen Zusammenhang, sondern maßgeblich auf rechtliche Kriterien wie das Bauplanungsrecht, die Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte, Fragen der Widmung und Beurteilungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz ankomme. Danach sei die Ladenfläche nicht als Teil des Bahnhofs anzusehen. Auch räumlich liege die Verkaufsfläche Rossmanns außerhalb des Bahnhofs. Im Übrigen entspreche das Angebot nicht dem allgemein zugelassenen Reisebedarf.

Das Gericht folgt in seiner Entscheidung der Argumentation der Fa. Rossmann. Für die Abgrenzung der zum Bahnhof gehörenden Flächen komme es nicht auf die - im vorliegenden Fall im Übrigen besonders schwierigen - eigentums- und nutzungsrechtlichen Fragen, sondern darauf an, ob die Flächen nach der Verkehrsanschauung dem Bahnhof zuzurechnen seien. Anders sei eine saubere Abgrenzung der Flächen nicht möglich. Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme des streitigen Bereichs kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Fläche des Ladengeschäfts der Fa. Rossmann dem Bahnhof zuzurechnen ist. Es sei Teil eines bewusst einheitlich gestalteten Komplexes, der im Süden hinter der Rundestraße beginne. Schilder weisen diesen Bereich als Eingang des Hauptbahnhofs aus. Bahnhof seien nicht nur die Gleise und der Bereich unmittelbar darunter, sondern wegen der einheitlichen Gestaltung auch der Bereich eine Ebene tiefer.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, gegen die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht statthaft.

Presseinfo

Artikel-Informationen

erstellt am:
11.07.2006
zuletzt aktualisiert am:
07.06.2010

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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