Niedersachsen klar Logo

5. Kammer verhandelt am Donnerstag über Klage eines Transportunternehmens gegen Widerruf der Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterverkehr

Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war in zwei Instanzen erfolglos


Trotz bereits vorhandener Erkenntnisse über Rechtsverstöße bei den Lenk- und Ruhezeiten hatte die seinerzeit noch zuständige Landeshauptstadt der Klägerin im November 2013 eine bis zum 31.10.2018 befristete Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterverkehr neu erteilt und zunächst 20 beglaubigte Kopien (eine je Fahrzeug) ausgestellt. Zudem hatte sie im November 2014 zusätzlich 60 beglaubigte Kopien für weitere Lkws erteilt. Nach der Verlagerung des Firmensitzes in die Region im Jahr 2015 teilte diese der Klägerin mit, dass im Rahmen der nach EU-Recht vorgesehenen Überprüfung ein „erhöhtes Risiko“ festgestellt worden sei. Im Zeitraum von Januar bis Oktober 2015 seien insgesamt 58 OWiG-Anzeigen gegen Fahrer des Unternehmens eingegangen. Gegen den Verkehrsleiter seien 21 OWiG-Verfahren eingeleitet worden. Die Klägerin kündigte daraufhin die Auswechselung des Verkehrsleiters an, setzte dieses Vorhaben aber (zunächst) nicht um. Mit Verfügung von Anfang Februar 2016 widerrief die beklagte Region - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - die der Klägerin von der Landeshauptstadt erteilte Gemeinschaftslizenz mit der Begründung, der Verkehrsleiter erfülle nicht mehr die Berufszugangsvoraussetzung der Zuverlässigkeit. Das gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung angestrengte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (3 B 994/16) blieb im letzten Frühjahr in zwei Instanzen erfolglos. Parallel zum Gerichtsverfahren gründete der Sohn eines geschäftsführenden Gesellschafters im März 2016 ein eigenes Transportunternehmen am früheren Sitz der Klägerin in der Landeshauptstadt.

Die Klägerin verfolgt im Klageverfahren ihr Begehren weiter, dass der Widerrufsbescheid der Region vom Gericht aufgehoben wird. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie habe zwischenzeitlich den Verkehrsleiter ausgewechselt, so dass der Widerrufsgrund entfallen sei. Die 5. Kammer wird sich deshalb u. a. mit der Rechtsfrage zu befassen haben, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides ankommt.

Az. 5 A 993/16

Beginn: 22.06.2017, 10.15 Uhr in Saal 1

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.06.2017

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln