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4. Kammer verhandelt am Donnerstag in Steinhude über Denkmaleigenschaft eines Gebäudes

Grundstückseigentümer wendet sich gegen die Einstufung als Denkmal


Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Steenewark 38 in Steinhude. Das Grundstück war bis zum Jahre 1956 mit zwei Gebäuden – einem Wohn- sowie einem Boots- bzw. Sommerhaus – bebaut, welche seinerzeit von der Kavallerieschule Hannover genutzt wurden. Das (ehemalige) Wohnhaus wurde im Jahre 1956 abgerissen, das streitgegenständliche Gebäude schon vor Jahrzehnten vom Boots- zum Wohnhaus umgebaut. Das Haus ist seit längerer Zeit unbewohnt. Im Jahre 1986 wurde es wegen „schutzwürdiger bau- und kunstgeschichtlicher Bedeutung“ als Kulturdenkmal ausgewiesen und in das Verzeichnis der Kulturdenkmale des Landes Niedersachsen aufgenommen.

Das Gebäude ist in einfacher Holzkonstruktion errichtet und mit einer Lamellen-Dachkonstruktion versehen, welche auf die Entwicklung des Architekten Friedrich Zollinger Anfang des 20. Jahrhunderts zurückzuführen ist. Die Dachkonstruktion des Gebäudes ist sanierungsbedürftig. Nach einem vom Kläger im Jahr 2013 eingeholten Gutachten soll eine Instandsetzung der Holzkonstruktion nicht mehr möglich sein und das gesamte Dachkonstrukt erneuert werden müssen.

Der Kläger möchte das Wohnhaus abreißen, sieht sich hieran jedoch aufgrund der Eintragung im Verzeichnis der Kulturdenkmale des Landes Niedersachsen gehindert. Nachdem der Kläger bei der beklagten Stadt Wunstorf als unterer Denkmalschutzbehörde erfolglos beantragt hatte, das Gebäude aus der Liste der Kulturdenkmale zu streichen, begehrt er nunmehr im Klagewege die Feststellung, dass es sich bei dem Gebäude nicht um ein Denkmal handelt.

Das im Klageverfahren beteiligte Landesamt für Denkmalpflege hat eine fachliche Stellungnahme abgegeben, wonach es die Denkmaleigenschaft des streitgegenständlichen Gebäudes sowohl mit Rücksicht auf seine Historie als auch wegen seiner architektonischen Qualität für gegeben erachte. Neben der historischen Komponente sei als weitere Besonderheit die gebogene Dachhaut zu nennen, die auf einer verschalten Lamellenkonstruktion auf Bohlenbindern als Sparren ruhe (sog. „Zollenbau-Lamellendach“). Das Gebäude weise daher nicht nur eine hohe architektonische Seltenheitsqualität, sondern auch geschichtliche und bautechnische Besonderheiten auf, die eine Ausweisung als Baudenkmal gerechtfertigt erscheinen lasse. Es gehe davon aus, dass die Denkmaleigenschaft zwischenzeitlich nicht entfallen sei, da das Gebäude noch unversehrt an seinem Ort stehe. Der Erhalt des Gebäudes sei weiterhin möglich.

Az. 4 A 9953/14

Beginn der mündlichen Verhandlung am 01.09.2016 vor Ort (Grundstück des Klägers): 9.00 Uhr

Artikel-Informationen

erstellt am:
30.08.2016

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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