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erstellt am:
12.11.2018
Auf den heutigen Anhörungstermin hat die 17. Kammer beschlossen, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds zu ersetzen. In dem über vierstündigen Anhörungstermin hat die Kammer das Personalratsmitglied angehört und im Anschluss hieran im Rahmen der Beweisaufnahme die Inspektoranwärterin und eine Kollegin, die zeitgleich mit ihr die Ausbildung absolviert hatte, als Zeuginnen vernommen.
Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Darstellungen der Zeuginnen glaubhaft sind und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls ein dringender Verdacht der sexuellen Belästigung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gegeben ist. Dieser berechtigt dem Grunde nach zur außerordentlichen Kündigung des Personalratsmitglieds.
Die Kündigung verstößt vorliegend auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, d.h. es bedurfte vorliegend weder einer Abmahnung noch stellt sich eine Versetzung als gleich geeignetes milderes Mittel da. Nach Überzeugung des Gerichts hat das Personalratsmitglied seine Position als Ausbilder gegenüber der Anwärterin bewusst ausgenutzt. Dies rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung.
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12.11.2018