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10. Kammer beschäftigt sich morgen mit dem Sportwettengeschäft

Kann hannoverschem Wettunternehmen die Vermittlung von Sportwetten in einer Betriebsstätte sowie die Vermittlung von Live- und Ereigniswetten untersagt werden?


Die Klägerin – ein langjährig in Hannover ansässiges Buchmacher-Unternehmen – wendet sich einerseits gegen eine Verfügung des beklagten Innenministeriums, mit der ihr zum einen die Vermittlung von Sportwetten in einer ihrer hannoverschen Betriebsstätten sowie zum anderen niedersachsenweit die Vermittlung von Live- und Ereigniswetten, die nicht Wetten auf den Ausgang bzw. den Ausgang von Abschnitten von Sportereignissen sind, untersagt wird. Außerdem greift die Klägerin zwei Zwangsgeldfestsetzungsbescheide in Höhe von jeweils 10.000,- EUR zur Durchsetzung dieser Verfügung an.

Im vorlaufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte die Kammer den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung anzuordnen, abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. In seiner Entscheidung führte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht aus, dass die hannoversche Betriebsstätte gegen das Trennungsgebot aus § 21 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag verstoße. Demnach dürfen Sportwetten nicht in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, betrieben werden. Ferner stellte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht fest, dass der Klägerin die Vermittlung von Live- und Ereigniswetten zu Recht untersagt wurde.

Im Klageverfahren macht die Klägerin noch geltend, dass die Untersagungsverfügung nicht hinreichend bestimmt sei und daher nicht als Grundlage für das Zwangsvollstreckungsverfahren dienen könne. Insbesondere seien in der Untersagungsverfügung zwar beispielhaft einige Wetten aufgeführt. Zu den aus ihrer Sicht rechtlich zweifelhaften Wetten auf das nächste Tor und die sogenannte Restzeitwette, bei der der Spielstand auf Null gestellt wird und auf die bis Spielende noch fallenden Tore gewettet werden kann, habe der Beklagte jedoch nicht Stellung bezogen.

Beginn: 04.05.2018 um 10:00 Uhr in Sitzungssaal 1

Az: 10 A 2033/16, 10 A 4036/17 und 10 A 265/18

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.05.2018

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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