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1. Kammer verhandelt am kommenden Dienstag über Kosten für Abwasseranschluss im Anni-Rath-Weg in Hannover

Abrechnung nach Einheitssätzen führte zu höheren Kosten als tatsächlich angefallen


Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid der beklagten Landeshauptstadt Hannover, mit dem sie für die Herstellung des Anschlusses ihres Grundstücks an die Schmutzwasserkanalisation zur Kostenerstattung herangezogen worden sind. Die Beklagte berechnete den Klägern nach Maßgabe ihrer Abwasserbeseitigungsabgabensatzung die Kosten mit einem Pauschalbetrag von rund 900,- EUR pro Meter. Die Kläger fordern mit ihrer Klage einen Teilerlass der Forderung und begründen dass damit, dass die tatsächlichen Herstellungskosten deutlich unter dem von ihnen geforderten Erstattungsbetrag lägen. Außerdem sei ihr Anschlusskanal erheblich länger als üblich. Bei dem Erwerb des Grundstücks sei ihnen von der Beklagten hinsichtlich der voraussichtlichen Anschlusskosten fahrlässig eine fehlerhafte Auskunft erteilt worden, auf die sie vertraut hätten. Die Festsetzung von Anschlussgebühren nach Einheitssätzen widerspreche dem politischen Ziel der Beklagten, Bauvorhaben von Familien mit Kindern zu fördern.

Die Beklagte verteidigt ihren Bescheid und verweist darauf, dass sie die zu Grunde liegende Satzung rechtsfehlerfrei angewandt habe. Die darin geregelte Berechnung der Anschlussgebühren nach Einheitssätzen sei mit höherrangigem Recht vereinbar.

Az. 1 A 7659/14

Beginn: 28.02.2017, 9.15 Uhr, Saal 1

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.02.2017

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